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Verein und Vorstand

Vereinshaftpflicht oder Veranstalterhaftpflicht: wo der Unterschied liegt.

Beide Policen heißen ähnlich, decken aber verschiedene Situationen ab. Spätestens beim Sommerfest oder beim eigenen Turnier zeigt sich, ob der Verein die richtige von beiden hat.

Beratungssituation bei Finanzbiber zum Thema Verein und Vorstand

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vereinshaftpflicht deckt den laufenden Betrieb: Training, Übungsbetrieb, Vereinsheim, Ehrenamtliche.
  • Die Veranstalterhaftpflicht deckt einzelne Veranstaltungen mit Publikum, oft auch solche, die über den Vereinszweck hinausgehen.
  • Viele Vereinshaftpflichtverträge schließen vereinstypische Veranstaltungen ein, aber nur bis zu einer bestimmten Größe.
  • Der Pauschalschutz über den Landessportbund ist ein Grundschutz, keine vollständige Absicherung.

Was die Vereinshaftpflicht leistet

Die Vereinshaftpflicht ist die Grundversicherung für alles, was im normalen Vereinsleben passiert. Sie springt ein, wenn der Verein als Organisation für einen Schaden haftbar gemacht wird: Ein Zuschauer stürzt über ein schlecht verlegtes Kabel im Vereinsheim, ein Ball beschädigt ein parkendes Auto, ein Trainer übersieht eine Aufsichtspflicht, ein Helfer beschädigt die gemietete Halle.

Mitversichert sind üblicherweise der Verein selbst, der Vorstand in dieser Funktion, Übungsleiter, Mitglieder bei vereinsbezogenen Tätigkeiten und ehrenamtliche Helfer. Genau dieser Punkt wird oft unterschätzt: Ohne Vereinshaftpflicht haftet im Zweifel die Privatperson, die gerade die Bierzeltgarnitur aufgebaut hat.

Was die Veranstalterhaftpflicht zusätzlich abdeckt

Sobald der Verein zum Veranstalter wird, ändert sich die Risikolage. Es kommen viele Menschen, die keine Mitglieder sind. Es wird Essen ausgegeben, es gibt Auf- und Abbau, Zelte, Bühnen, Stromleitungen und oft eine Verkehrssicherungspflicht auf fremdem Gelände. Die Veranstalterhaftpflicht ist genau dafür gemacht und wird meist für die einzelne Veranstaltung abgeschlossen.

Viele Hallenbetreiber, Kommunen und Grundstückseigentümer verlangen den Nachweis inzwischen als Bedingung für die Überlassung. Ohne Police keine Halle.

Die Frage ist nicht, ob der Verein versichert ist. Die Frage ist, ob diese eine Veranstaltung versichert ist.

Mikel Wilder, Versicherungsmakler

Die Lücke, die regelmäßig übersehen wird

Die meisten Vereinshaftpflichtverträge schließen vereinsübliche Veranstaltungen mit ein. Das Problem steckt im Wort üblich. Ein Punktspiel mit fünfzig Zuschauern ist üblich. Ein Turnier mit Festzelt, Livemusik und achthundert Gästen ist es nicht mehr. Viele Verträge ziehen die Grenze bei einer bestimmten Teilnehmerzahl, bei Veranstaltungen mit Ausschank oder bei öffentlich beworbenen Terminen.

Dazu kommen Risiken, die fast nie in der Vereinshaftpflicht stecken: Hüpfburgen und Fahrgeschäfte, offenes Feuer und Feuerwerk, der Betrieb einer Küche über den Vereinsbedarf hinaus, oder die Haftung für beauftragte Dienstleister. Wer so etwas plant, braucht eine gesonderte Police.

Was der Landessportbund abdeckt und was nicht

Über die Mitgliedschaft im Landessportbund besteht ein Sportversicherungsvertrag. Er enthält eine Haftpflicht-, Unfall- und oft eine Rechtsschutzkomponente. Dieser Schutz ist wertvoll, aber bewusst als Grundschutz kalkuliert. Die Deckungssummen liegen deutlich unter dem, was eine eigene Police bietet, und Vermögensschäden sowie die persönliche Vorstandshaftung sind nur eingeschränkt enthalten.

Für einen kleinen Verein mit überschaubarem Betrieb kann das reichen. Sobald es eigene Immobilien, Angestellte, größere Veranstaltungen oder nennenswerte Vermögenswerte gibt, lohnt der Abgleich mit einer eigenen Vereinshaftpflicht.

Die persönliche Haftung des Vorstands

Ein Punkt, der weder von der Vereins- noch von der Veranstalterhaftpflicht abgedeckt wird: Vorstandsmitglieder haften nach § 31a BGB bei grober Fahrlässigkeit persönlich, und zwar mit dem Privatvermögen. Typische Fälle sind verspätet abgeführte Sozialabgaben, falsch verwendete Fördermittel oder Versäumnisse bei der Gemeinnützigkeit. Dafür gibt es die D&O-Versicherung, auch Vermögensschadenhaftpflicht für Organe genannt.

Häufige Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird.

Nicht zwingend. Prüfe zuerst, bis zu welcher Größe und mit welchen Aktivitäten eure Vereinshaftpflicht Veranstaltungen einschließt. Liegt euer Fest darunter, reicht sie. Darüber oder bei Hüpfburg, Feuerwerk und großem Ausschank braucht ihr eine Veranstalterhaftpflicht.

In einer ordentlichen Vereinshaftpflicht ja, auch wenn sie keine Mitglieder sind. Das ist einer der wichtigsten Gründe für eine eigene Police, denn ohne sie haftet der Helfer privat.

Nein. Die Privathaftpflicht schließt Schäden aus einer ehrenamtlichen oder beruflichen Funktion in aller Regel aus. Für die Vorstandstätigkeit braucht es die Vereinshaftpflicht und für Vermögensschäden eine D&O.

Für eine eintägige Veranstaltung mittlerer Größe liegen die Beiträge meist im zwei- bis niedrigen dreistelligen Bereich. Gemessen am Risiko ist das einer der günstigsten Posten im Veranstaltungsbudget.

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